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Standort: Urteil zur Altersbeg...
 

Kassel (dpa) -

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für
künstliche Befruchtungen nur bis zum 40. Lebensjahr von verheirateten
Frauen zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts in
Kassel vom Dienstag hervor. Die zeitliche Beschränkung ist nicht
grundgesetzwidrig. In seinem Urteil wies der 1. Senat darauf hin,
dass die künstliche Befruchtung nicht zum Kernbereich der
Krankenversicherung gehöre. Damit verwarf er die Revision einer im
Jahr 1964 geborenen Klägerin (Az.: B 1 KR 12/08 R).

Sie hatte im April 2005 eine Übernahme der Kosten für die
künstliche Befruchtung beantragt, weil ihr Ehemann nicht
zeugungsfähig ist. Sie hielt die Altersgrenze von 40 Jahren bei
Frauen für verfassungswidrig. Auch die Vorinstanzen hatten geurteilt,
diese Grenze stehe mit dem Grundgesetz in Einklang.

Die Klägerin hatte darauf verwiesen, dass eine private
Krankenkasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann
nicht mehr zahlen müsse, wenn die Erfolgsaussicht weniger als 15
Prozent betrage. Bei der sogenannten In-Vitro-Fertilisation liege
nach Zahlen aus dem Jahr 2006 bei Frauen zwischen 40 und 42 Jahren
die Chance auf eine Schwangerschaft noch bei mehr als 15 Prozent. Das
Gericht hielt dem entgegen, dass bei Frauen im 40. Lebensjahr die
Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft bei 18 Prozent liege und im
30. Lebensjahr mit 34 Prozent fast doppelt so hoch sei.

Dass private Kassen in diesem Fall hätten zahlen müssen, war für
das Bundessozialgericht «ohne Belang». Denn die Ungleichbehandlung
sei eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für zwei
unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.



 
 
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